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   BGH, 29.03.2012 - V ZB 176/11   

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https://dejure.org/2012,11135
BGH, 29.03.2012 - V ZB 176/11 (https://dejure.org/2012,11135)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2012 - V ZB 176/11 (https://dejure.org/2012,11135)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2012 - V ZB 176/11 (https://dejure.org/2012,11135)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 520 Abs 3 S 2 Nr 1 ZPO
    Berufung in Zivilsachen: Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Pflicht zur Erörterung des Umfangs des Angriffs einer Berufung in der Berufungsbegründungsschrift

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konkludenter Berufungsantrag aufgrund der Berufungsbegründung; unzulässige Berufung ohne Berufungsantrag; Stellen eines Sachantrags

  • rewis.io

    Berufung in Zivilsachen: Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
    Umfang der Pflicht zur Erörterung des Umfangs des Angriffs einer Berufung in der Berufungsbegründungsschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zum Inhalt der Berufungsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - V ZB 176/11
    Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).
  • BGH, 23.10.2003 - V ZB 28/03

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - V ZB 176/11
    Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).
  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 212/04

    Anforderungen an die Formulierung des Antrags in der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - V ZB 176/11
    Für diese Erklärung bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 09.09.2008 - VI ZB 53/07

    Auslegung der Berufungsschrift hinsichtlich der Rechtsmittelführer

    Auszug aus BGH, 29.03.2012 - V ZB 176/11
    Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 f. mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2023 - 8 Sa 327/22

    Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen Kündigung wegen Verstoßes gegen

    Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist und diese insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (BGH 29.03.2012 - V ZB 176/11 - Rn. 6; 26.06.2019 - VII ZB 61/18 - Rn. 9, juris).
  • BGH, 20.08.2019 - VIII ZB 29/19

    Inhaltliche Anforderung an Berufungsantrag

    Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2012 - V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397 Rn. 6; vom 29. März 2012 - V ZB 176/11, juris Rn. 6; vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18, juris Rn. 9).

    Denn das Berufungsgericht hat den Inhalt der Berufungsbegründung nicht vollständig zur Kenntnis genommen und infolge seiner darauf gründenden Annahme, die Berufungsbegründung genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, dem Beklagten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 176/11, juris Rn. 4 mwN).

    Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2012 - V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397 Rn. 6; vom 29. März 2012 - V ZB 176/11, aaO Rn. 6; vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18, juris Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, aaO [zum bloßen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung]).

  • BGH, 26.06.2019 - VII ZB 61/18

    Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens in der

    Für die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 176/11).

    Für diese Erklärung bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 176/11 Rn. 6; Versäumnisurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04 Rn. 8 m.w.N., NJW 2006, 2705).

    Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 176/11 Rn. 6; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2009, 208).

  • BGH, 12.08.2020 - VII ZB 5/20

    Begründen der Berufung i.R.v. Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem

    Das Berufungsgericht hat mit seiner Annahme, die Berufungsbegründung genüge den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht, den Klägern den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 176/11 Rn. 4).
  • BGH, 29.06.2022 - VII ZB 52/21

    Rechtzeitiger Eingang einer formwirksamen Berufungsschrift

    Das Berufungsgericht hat mit seiner Annahme, die Berufung sei nicht rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 516 ZPO a.F.) eingegangen, die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und wirkungsvollen Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt und ihr den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61/18 Rn. 8, NJW-RR 2019, 1022; Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 176/11 Rn. 4, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.10.2014 - 19 Sa 1200/14

    Bestimmtheit des Änderungsangebots bei Verweis auf unveröffentlichten

    Im Grundsatz ist dabei davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (BGH 29.03.2012 - V ZB 176/11 - juris, Rn 6).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2022 - 2 Sa 173/21

    Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf amtsangehörige Gemeinde -

    Es reicht aus, wenn erkennbar ist, inwieweit das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt wird (BGH, Beschluss v. 29.03.2012 - V ZB 176/11 - Rn 6, juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.01.2022 - 2 Sa 115/21

    Arbeitsvertragliche Inbezugnahme - Eingruppierung - Arbeitsvertragsrichtlinien -

    Es reicht aus, wenn erkennbar ist, inwieweit das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt wird (BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - V ZB 176/11 - Rn. 6, juris).
  • LG Dortmund, 05.07.2022 - 3 O 490/20

    Ringen, verbandsinterner Rechtsweg, Sportgerichtsbarkeit, Grundsatz der

    Wie auch im Berufungsverfahren nach der ZPO ist nämlich auch unter Anwendung der Vorgaben aus § 34 Abs. 2 RuSO DRB bei vernünftiger Rechtsanwendung sicher davon auszugehen - und dies hätte der Bundesrechtausschuss I. auch ohne Weiteres (spätestens bei kurzer Rechtsprechungsrecherche) erkennen können -, dass es gerade keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags bedarf, sondern es vielmehr ausreicht, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (st. Rspr. des BGH zu § 520 ZPO, vgl. etwa NJW-RR 2019, 1022 (1022, Rn. 9); Beschl. v. 29.03.2012, V ZB 176/11, BeckRS 2012, 10624, Rn. 6; NJW 2006, 2705 (2705f., Rn. 8)); siehe auch Ball, in: Musielak/Voit-ZPO, 19. Aufl. 2022, Rn. 20).
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